Sie sind Friseurgeselle und möchten sich selbstständig machen, haben aber keinen Meisterbrief?

Im Allgemeinen ist das nicht möglich, denn der Staat hat festgelegt, dass eine Anmeldung zu einem Friseurgewerbe nur mit einem Meisterbrief möglich sein sollte. Denn dadurch sollte gewährleistet sein, dass kaufmännisches Wissen sowie Fachwissen ausgeprägt vorhanden sind.

Allerdings gibt es Schlupflöcher, die in einem gesetzlichen Rahmen Möglichkeiten bieten können, sich doch selbstständig zu machen.

Ausnahmen werden gemacht, wenn:

  • Sie genügend Erfahrungen als Friseur haben, um eine Ausübungsberechtigung gemäß §7 HwO, von der Handwerkskammer zu erhalten oder
  • Sie aufgrund eines speziellen Friseur Konzeptes eine Ausnahmebewilligung, gemäß §8 HwO, von der Handwerkskammer erhalten können oder
  • Sie einen Friseurmeister in Ihrem Salon in der Funktion als Betriebsleiter einstellen.

Eine eindeutige Erfüllung dieser Ausnahme Bedingungen ist oftmals schwerer als im ersten Augenschein gedacht. Denn die Entscheidung sowie die Bewilligung liegt im Ermessen des jeweiligen zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Handwerkskammer.

Ausübungsberechtigung für selbstständige Friseurgesellen ohne einen Meisterbrief

Sie müssen für eine Ausübung Bescheinigung im Friseurhandwerk einige Nachweise vor der Handwerkskammer einzureichen.

Die Gesellenprüfung müssen Sie im Friseurhandwerk erfolgreich bestanden haben!

Sie müssen mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Friseur nachweisen, ebenfalls sollten Sie in der Zeit mindestens vier Jahre in einer leitenden Stellung gewesen sein. Kenntnisse in kaufmännischer sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht müssen vorhanden sein, diese müssen belegbar nachgewiesen werden.

Starten Sie durch mit einem speziellen Friseurkonzept, damit Sie ohne Meisterprüfung eine Ausnahmebewilligung erhalten und sich Selbstständig machen können

Eine Ausnahmebewilligung wird für folgende Konzepte ausgesprochen, wenn

Sie einen Beauty Salon, einen Herrensalon oder einen mobilen Friseur-Service anbieten und ausüben möchten. 

Hier vergibt die Handwerkskammer Ausnahmen, diese werden grundsätzlich bewilligt, wenn es sich um „einfache Tätigkeiten“ handelt. Die keine „wesentlichen Friseurtätigkeiten“ sowie Fähigkeiten erfordern.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden: 

Die Tätigkeiten müssen in einem Zeitabschnitt von bis zu 3 Monaten erlernt werden können.

Hauptsächlich Kenntnisse sowie die Fähigkeiten einer Friseurausbildung dürfen nicht enthalten sein. Es müssen Tätigkeiten sein, die sich nicht aus dem Friseurhandwerk direkt entwickeln, ebenfalls dürfen nicht mehrere „einfache Tätigkeiten“ im Zusammenhang ausgeübt werden, welche das Friseurhandwerk ausmachen.

Der Wortlaut lässt einen Auslegungsspielraum sowie die Bewertung der jeweiligen Situation zu, die dann von der Handwerkskammer bestimmt wird. 

Darum empfehlen wir, sich persönlich bei der Handwerkskammer zu informieren, um die Voraussetzungen zu klären.

Selbstständigkeit als Friseur mit Meister

Es ist möglich, ohne eine Meisterprüfung sich Selbständig zu machen, doch die Bedingungen sind nicht ganz einfach. 

Unsere Empfehlung ist, sich bei der ansässigen Handwerkskammer zu informieren, welche Möglichkeiten ganz individuell für Ihren Fall zu prüfen sind und wie Sie am besten vorgehen sollten.

Der Normalfall besteht aus der Friseurausbildung und einer Weiterbildung zum Friseurmeister zu machen. Daraufhin eine Selbstständigkeit als Friseurmeister mit einem eigenen Salon anzustreben. Dies ist in der Umsetzung erheblich einfacher, zusätzlich ist der zeitliche Aufwand bis zur Erreichung der Selbstständigkeit um einiges kürzer.

Ein großer und wichtiger Faktor ist die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Ihren Kunden, den Geschäftspartnern sowie den Kreditgebern.